Nutzungsrecht/Urheberrecht
Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) garantiert dem Schöpfer das Eigentum an seinem Werk. Diese Eigentumsrecht ist nicht übertragbar, es kann nur vererbt werden. Der Urheber kann allerdings nach § 29 UrhG Nutzungsrechte einräumen. Nutzungsrechte können zum Beispiel Vervielfältigungsrechte, Vorführrechte usw. sein.
Da es sich bei einer Filmproduktion in der Regel um das Ergebnis einer Teamarbeit handelt, ist es wichtig zu wissen, wer die Urheberrechte an Ihrem Film hat und ob Sie Nutzungsrechte überhaupt vom Rechteinhaber erworben haben. In der Regel gilt der Regisseur als der geistige Schöpfer eines Filmwerkes. Achten Sie also immer darauf, dass die beauftragte Filmproduktion die an Sie veräußerten Nutzungsrechte auch von der Person des Rechteinhabers übertragen bekommen hat.
(Alle Angaben ausdrücklich ohne Gewähr. Für verbindliche Aussagen fragen Sie bitte Ihren Rechtsberater).

