Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Company 11 GmbH

Managing Director / Geschäftsführer: Lukas Werlich

Adresse: Germanenstr. 29, 13156 Berlin, Germany

Telefon: +49 (0)30 5560 5510

E-Mail: contact@company11.de

Steuernummer: 37/253/52412

USt-IdNr.: DE356153663

Handelsregister: HR 244126 B

Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg

Redaktionell verantwortlich

Lukas Werlich
Germanenstr. 29, 13156 Berlin, Germany

EU-Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

AGB

§ 1 Geltungsbereich/Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Company 11 GmbH (im Folgenden AN genannt) und dem Kunden (im Folgenden AG genannt), sofern der Kunde i.S.d. § 14 BGB Unternehmer ist.

(2) Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen werden nur mit einbezogen und ersetzen die widersprechenden Klauseln dieser AGB, wenn die AN diesen zugestimmt hat. Abweichende Individualvereinbarungen sind nach Absprache möglich.

(3) Arbeiten im Sinne dieser AGB umfasst je nach vertraglicher Vereinbarung: Kameraarbeit, Postproduktion (Schnitt, Color Grading, Sound Design etc.), Regie, Drehbuch- und Dispoterstellung, Musikrecherche, Tonaufnahmen, Vorproduktion und ähnliche Arbeiten.

(4) Eine Produktion im Sinne dieser AGB ist die Zusammenfassung sämtlicher vereinbarter Leistungen/Arbeiten des AN.

(5) Drehzeitraum im Sinne der vertraglichen Beziehung zwischen AN und AG ist der Zeitraum, in dem sämtliche Dreharbeiten zu dem jeweiligen Projekt stattfinden sollen. Fertigstellungsdatum im Sinne der vertraglichen Beziehung zwischen AN und AG meint das Datum, an dem die erste Videoversion durch die AN dem AG spätestens zur Verfügung gestellt wird.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Der AG hat die Möglichkeit, die Leistung unverbindlich telefonisch oder in Textform anzufragen. Mit einer Anfrage gibt der AG noch kein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab.

(2) Auf Anfrage des AG wird ein Angebot bzw. Kostenvoranschlag für die gewünschte Leistung erstellt. Dieses Angebot der AN ist rechtsverbindlich. Vorbehaltlich einer Annahme des Angebots durch den AG hat das Angebot eine Gültigkeitsdauer von 14 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Angebot.

(3) Das vorbezeichnete Angebot der AN bedarf keiner gesonderten Form, wird aber in der Regel in Textform gestellt.

(4) Der AG kann das Angebot innerhalb der Frist nur in Textform, elektronischen Form oder Schriftform annehmen. Mit Annahme ist ein wirksamer Vertrag über die Leistungen der AN zustande gekommen.

(5) Die AN ist nach Absprache mit dem AG berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des AG in Auftrag zu geben. Zudem obliegt es der AN ohne vorherige Absprache anteilige Arbeiten an Dritte oder externe Dienstleister zu verweisen. Dadurch entstehende Kosten gehen nicht zu Lasten des AG und sind bereits im Angebot enthalten.

(6) Angebote der AN, die diese nach dem Zustandekommen des Vertrages nach diesem Abschnitt auf Erweiterung des Umfangs der Leistung abgibt, sind freibleibend.

(7) Der im Angebot der AN angegebene Drehzeitraum und das angegebene Fertigstellungsdatum sind mit Annahme durch den AG verbindlich vereinbarte Leistungszeiträume und keine bloßen Richtwerte. Die Rechtsfolgen einer Überschreitung aus Gründen, die nicht die AN zu vertreten hat, sind in § 6 Abs. 7 dieser AGB geregelt.

§ 3 Urheberrecht/Nutzungsrechte

(1) Die von der AN gefertigten Foto- oder Videodateien sind persönlich geistige Schöpfungen und somit urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 UrhG. Die AN bleibt zu jederzeit Eigentümerin der von ihr angefertigten Werke.

(2) Die AN erklärt, dass sie zur uneingeschränkten Einräumung von Nutzungsrechten an den AG berechtigt und die Werke frei von Rechten Dritter sind, die mit der Nutzungsrechtsübertragung kollidieren könnten.

(3) Hinsichtlich der Nutzungsrechte der Foto- oder Videodateien gilt das von den Parteien individuell vereinbarte (ggf. zzgl. Buyout). Sollten keine Vereinbarungen getroffen worden sein, steht dem AG nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht für den vom AG bei Vertragsschluss verfolgten individuellen Zweck zu. Änderungen durch den AG bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der AN.

(4) Inhaltlich vom eingeschränkten Nutzungsrecht nicht umfasst ist das Recht zur Vervielfältigung, zur Veräußerung, zum Vertrieb und zur Veränderung etc. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und umfasst alle weiteren erdenklichen Nutzungsmöglichkeiten der Werke, die nicht unter das inhaltlich gewährleistete Nutzungsrecht fallen. Jegliche Bearbeitung der Werke durch den AG, insbesondere die Verbindung oder Vermischung mit anderem Bild-, Ton- oder Videomaterial, ohne Zustimmung der AN ist ausgeschlossen. Sollte die Bearbeitung durch den AG zur Nutzung des in dem Vertrag vereinbarten Zwecks zwingend erforderlich sein, kann die AN ihre Zustimmung nur bei Entstellung des Werkes i.S.d. §14 UrhG verweigern.

(5) Der AG ist nicht berechtigt an den Werken Nutzungsrechte für Dritte einzuräumen oder zu übertragen (sog. „Enkelrecht“). Darüber hinaus ist der AG nicht berechtigt Schadensersatzansprüche gegen Dritte geltend zu machen, die aufgrund einer unerlaubten Nutzung der Werke basieren.

(6) Die Übertragung des Nutzungsrechts wird mit Fertigstellung des jeweiligen Werkes und vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung durch den AG für den Übergang des Nutzungsrechts inklusive sämtlicher Arbeiten der AN wirksam.

(7) Ein Anspruch auf Nutzung oder Herausgabe von Rohdatenmaterial sowie auf jegliche Art von Projektdateien aus z. B. dem Schnitt- oder Bildbearbeitungsprogramm besteht nicht, es sei denn, es sind abweichende Vereinbarungen getroffen worden.

(8) Ausschließliche Nutzungsrechte an den fertiggestellten Dateien bedürfen einer individuellen Vereinbarung und einer zusätzlichen Vergütung.

(9) Die AN ist berechtigt, Ausschnitte der Werke für den eigenen Internetauftritt (z.B. Website, Social-Media-Kanäle) zur Selbstdarstellung zu veröffentlichen. Dies gilt auch mit Zustimmung der AN für Dritte, die an der Erstellung mitgewirkt haben.

(10) Der AG verpflichtet sich für die Einhaltung der eingeräumten Nutzungsrechte Rechnung zu tragen. Insbesondere ist es Sache des AG, bei Überschreiten der vertraglich gewährleisteten Nutzungsrechte, die AN über die Nutzungsrechtsübertretung in Kenntnis zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen und sonstige Dritte aus dem Lager des AG die eingeräumten Nutzungsrechte einhalten.

(11) Bei verschuldensunabhängiger Verletzung der vereinbarten Nutzungsrechte durch den AG steht der AN ein angemessener Betrag als Ersatz zu. Dies schließt die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht aus.

(12) Die AN hat zu jeder Zeit das Recht, Auskunft über die Nutzung der fertiggestellten Dateien zu erhalten. Zudem darf die AN Ausschnitte der Dateien für die eigene kommerzielle Werbung und Darstellung nutzen.

§ 4 Vergütung

(1) Es gilt die von den Parteien durch das Angebot vereinbarte Vergütung. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.

(2) Mit Erbringung der Leistung durch die AN wird eine Rechnung mitsamt Zahlungsziel gestellt. Das Zahlungsziel beläuft sich auf 14 Tage und beginnt mit Erhalt der Rechnung. Ein Skonto wird zu keiner Zeit gewährt.

(3) Mit Ablauf der Frist für das Zahlungsziel wird nach einmaliger Aufforderung zur Zahlung bei fehlender Reaktion des AG umgehend ein Mahnverfahren eingeleitet.

(4) An- und Abreisen der AN erfolgen in der Regel von Berlin aus. Als Reisekosten werden ab einer Anreise-Strecke von 100km 0,40 EUR (zzgl. USt.) je angesetztem km berechnet. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die entstehenden Kosten und Spesen in Rechnung gestellt.

(5) Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten wie Stock-Aufnahmen, Musiklizenzen, Materialkosten, Parkgebühren, Porto und Verpackung sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des AG.

(6) Als Zahlungsmittel besteht ausschließlich die Zahlung per Überweisung an das auf der Rechnung angegebene Konto.

§ 5 Pflichten der AN

(1) Die AN liefert die geforderten Leistungen im vertraglich vereinbarten Umfang und innerhalb des Drehzeitraums und Fertigstellungsdatums. Sollte sich der Drehzeitraum oder das Fertigstellungsdatum aus Gründen verschieben, die nicht die AN zu vertreten hat, gerät die AN nicht in Verzug. Der AN steht bei ihren Arbeiten der künstlerische Gestaltungsspielraum zu. Mängel die ausschließlich zu Lasten dieses künstlerischen
Gestaltungsspielraums gerügt werden, können nicht geltend gemacht werden.

(2) Die AN schuldet die finalen Arbeiten in einem gängigen Dateiformat/Codec (z.B. mp4/H.264).

§ 6 Pflichten des AG

(1) Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der AN alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, Sonderwünsche, etc.).

(2) Der AG stellt sicher, dass an den jeweiligen Standorten das Fotografieren oder Filmen (inkl. Genehmigung für Drohnenaufnahmen) erlaubt ist. Durch Verbote dergleichen gegebenenfalls entstehende Wartezeiten der AN zählen als Arbeitszeit. Bereits vollbrachte Aufnahmen, die einem solchen Verbot unterliegen, werden unverzüglich gelöscht. Ein Anspruch auf diese Aufnahmen besteht nicht. Etwaige entstehende Pausenzeiten der AN während der Videoproduktion vor Ort gelten ebenfalls als Arbeitszeit.

(3) Etwaige Mängelrügen müssen unverzüglich nach Kenntnis in Textform geltend gemacht werden.

(4) Der AG trägt das Risiko für alle Umstände, die von der AN nicht zu vertreten sind; u. a. Witterungszulagen bei Außenaufnahmen; rechtzeitiges Bereitstellen von Produkten; Präsenz der Requisiten, soweit die Beschaffung dem AG obliegt; Reisesperren; Nichterscheinen von angekündigten Bevollmächtigten des AG; Nichterscheinen von Modellen; Erkrankungen wie z.B. Corona des AG oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie höhere Gewalt (wie z.B. Streiks, Überschwemmungen, Seuchen wie Epidemien und Pandemien, soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist).

(5) Sollte der AG die Produktion aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, absagen bzw. kündigen, so hat der AG die für die Produktion vertraglich vereinbarte Vergütung zu entrichten. Die AN müssen sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Sollte der AG einzelne Produktions- bzw. Drehtage verschieben, so hat der AG die dafür bereits jeweils angefallenen Kosten zu tragen.

(6) Der AG verpflichtet sich auf Verlangen der AN oder dessen Mitarbeiter Auskunft über etwaige Vermittlungsleistungen oder sonstige Ursachen zu geben, die zum Vertragsschluss mit der AN geführt haben.

(7) Der AG verpflichtet sich zu jederzeit zügig an der Fertigstellung des jeweiligen Projekts mitzuwirken. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, Drehprojekte bzw. Drehtage oder andere Termine zur Durchführung des jeweiligen Projekts nicht ohne zwingende Gründe zu verschieben oder ausfallen zu lassen, sowie ohne lange Verzögerungen (14 Tage) auf Nachrichten der AN sachdienlich zu antworten. Der AG ist ferner verpflichtet, an der rechtzeitigen Erfüllung der bei Vertragsabschluss vereinbarten Zeiträume und Termine für den Drehzeitraum und das Fertigstellungsdatum mitzuwirken. Wenn bei Vertragsabschluss kein Drehzeitraum oder Fertigstellungsdatum vereinbart wurde bzw. sich der Drehzeitraum oder das Fertigstellungsdatum verschiebt und/oder nicht eingehalten werden kann, verpflichtet sich der AG an einer zeitnahen (14 Tage)  Neu-)Vereinbarung nach Aufforderung durch die AN mitzuwirken. Sollte der AG seiner vertraglichen und/oder gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen oder sich der Drehzeitraum oder das Fertigstellungsdatum aus Gründen verschieben, die nicht von der AN zu vertreten sind, kann die AN je nach Dauer der durch die fehlende Mitwirkung des AG herrührenden Verzögerungen oder Verschiebungen des Drehzeitraums oder Fertigstellungsdatums Anpassung des Vertrages von bis zu 30 % der Vergütung für die Arbeiten der AN verlangen. Eine Neuvereinbarung des Drehzeitraums oder Fertigstellungsdatums schließt die Anpassungsmöglichkeit der AN nach S. 5 nicht aus. § 648 BGB bleibt zu jederzeit unberührt.
§ 642 BGB ist nur im Falle der jeweiligen erfolgreichen Anpassung des Vertrages nach S. 5 ausgeschlossen.

§ 7 Haftung

(1) Die Haftung für vertragstypische, vorhersehbare Schäden, sowie für vertragliche Nebenpflichten wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Zudem haftet die AN jederzeit für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(2) Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung der fertiggestellten Dateien ist der AG für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.

§ 8 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

(1) Die Abtretung von Mängelgewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.

(2) Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des AG hängt von einer gerichtlichen Feststellung der Aufrechnungslage bzw. schriftlichen Anerkennung der AN ab. Ausgenommen sind Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.

§ 9 Verjährung

Mängelgewährleistungsansprüche verjähren mit Kenntnis des AG vorbehaltlich des § 634a BGB in 20 Monaten.

§ 10 Gerichtsstand/anzuwendendes Recht

(1) Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Geschäftsverkehr zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der AN. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der AG Kaufmann i.S.d. HGB.

(2) Der Erfüllungsort ist im Zweifel am Sitz der AN.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Stand: 04.01.2024